Häufig gestellte Fragen

Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Dabei trifft den Geschädigten eine Erkundungspflicht, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. In seiner Entscheidung vom 19. September 2013 zu GZ 1 Ob 221/13a hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass für den Fall als ein Anleger falsch beraten wurde, die Verjährungsfrist ab jenem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu welchem er erkannte, dass sein Investment entgegen seinen Wünschen bzw. anderslautender Aufklärung von Seiten des Anlageberaters keine sichere Investitionsform war. Es gilt in diesem Rahmen zu beachten, dass es grundsätzlich einer Klagseinbringung bedarf, um eine Verjährung des Anspruchs zu verhindern. Ein schlichtes Aufforderungsschreiben reicht hiezu nicht aus.
(Text von Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M.)

Diensteanbieter im Internet haben gesetzliche Informationspflichten einzuhalten. Da diese Vorschriften oft nicht einmal den, die Internetseite erstellenden IT-Unternehmen bekannt sind, geschweige denn dem die Seite betreibenden Unternehmer, werden die diesbezüglichen Bestimmungen des Mediengesetzes und E-Commerce Gesetzes häufig missachtet. Abgesehen von dem Umstand, dass es sich hiebei um eine strafbare Verwaltungsübertretung handelt, kann hierin auch ein wettbewerbswidriges Auftreten am Markt begründet liegen, welches von Konkurrenten aufgegriffen und klagsweise geltend gemacht werden könnte. Die höchst unangenehmen Konsequenzen wettbewerbswidrigen Verhaltens, welche in Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsansprüchen bestehen können, sind meist auch mit erheblichen Kostenfaktoren verbunden. Um diese Problematik zu vermeiden, bietet unsere Kanzlei die Überprüfung ihrer Internetseite auf die Einhaltung der genannten Informationspflichten an. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
(Text von Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M.)

In einer oberösterreichischen Zeitung wurde veröffentlicht, dass anlässlich des Silvesterabends mehrere Paragleiter mit bengalischen Fackeln geflogen sind. Dies war offenbar als Fremdenverkehrsattraktion gedacht. Auf entsprechenden Vorhalt, dass dies nicht zulässig sei, hat sich der Verein, der diese Flüge durchgeführt hat auf den Standpunkt gestellt, dass die gemäß § 24 der Luftverkehrsregeln die am 11. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, zulässig sei. Die Rechtslage, die zugegebenermaßen nicht einfach ist, wurde insofern verkannt, als die Luftverkehrsregeln SERA in der EU-Verordnung Nr. 923/2012 geregelt sind. Bei den im Dezember 2013 in Kraft getretenen Luftverkehrsregeln handelt es sich um eine Verordnung, die unter anderem den nationalen Spielraum von SERA regelt. In SERA 5005 lit. c ist geregelt, dass Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden dürfen, wenn dies die zuständige Behörde vorschreibt. Aufgrund der LVR wurden derartige Nachtsichtflüge prinzipiell als zulässig erklärt.

Die Bedingungen unter welche Nachtsichtflüge durchgeführt werden können, sind wieder in SERA festgelegt und zwar wie folgt:

· Führung von vorgeschriebenen Lichtern;

· Abgabe eines Flugplanes;

· Sprechverbindung;

· Mindestflughöhe 600 Meter über Grund.

Sämtliche diesbezüglichen Voraussetzungen wurden nicht eingehalten und haben schon in der Vergangenheit zu Verwaltungsstrafverfahren geführt, die für den Piloten aber deshalb glimpflich ausgingen, da dieser seitens der Polizei nicht identifiziert werden konnte.
(Text von Dr. Peter Schmautzer)

Die Suche nach einer Wohnung, die sowohl leistbar ist, als auch den persönlichen Vorstellungen entspricht, kann sich oft mühsam und langwierig gestalten. In diesem Rahmen sehen sich Suchende immer wieder veranlasst, Mietanbote zu unterfertigen, um ein zwar nicht hundertprozentig, aber doch bisher am besten passendes Objekt vorübergehend zu „sichern“. Dabei unterliegen diese Personen oft dem Irrtum, problemlos von dem einmal abgegebenen Mietanbot wieder zurücktreten zu können. Diese Rücktrittsmöglichkeit, welche sich aus der Bestimmung des § 30a Konsumentenschutzgesetz ergibt, besteht aber nur, wenn der Rücktritt binnen einer Woche nach der Vertragserklärung eines Verbrauchers erklärt wird. Während diese Frist noch vielen Wohnungssuchenden bekannt ist, ist ihnen aber nicht bewusst, dass weitere Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Rücktrittsrecht vorliegt, jene ist, dass das Mietanbot am selben Tag abgegeben wird, an dem das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt wurde sowie, dass es sich um den Erwerb einer Wohnung handelt, die zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Verbrauchers bzw. eines nahen Angehörigen dient. Bei Abgabe von Mietanboten sollte man demnach höchste Vorsicht walten lassen, da man sich schnell in einem bindenden Vertrag wiederfinden kann, aus dem es zumindest für eine gewisse Zeit kein „Entkommen“ mehr gibt. Hat man demnach vor, eine längere Vertragsbindung einzugehen, ist im Hinblick auf das damit verbundene wirtschaftliche Risiko die Einholung einer Rechtsberatung, jedenfalls ratsam.
(Text von Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M.)

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